Das Urheberrecht grenzt sich, wie oben angedeutet, von anderen Rechtsgebieten mit ähnlichen Problemfeldern, zum Beispiel dem Patentrecht (Schutz technischer Verfahren) oder dem Datenschutz (Schutz von Informationen über natürliche Personen), ab. Hierzu wird zunächst das zu schützende Gut bestimmt, indem die geschützten Werkarten definiert werden. Nach § 2 Urheberrechtsgesetz sind dies:

„(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Im schulischen Alltag kommen – sicherlich fachspezifisch mit unterschiedlichen Schwerpunkten – alle geschützten Werkarten vor, sodass sich schulspezifische Fragestellungen sehr umfassend ergeben können. 

In den §§ 3 bis 5 UrhG erfolgen noch weitere wichtige Definitionen und Regelungen, die hier aber nur kurz zusammengefasst werden:

  • Bearbeitungen und Übersetzungen von Werken werden unbeschadet der Rechte des Urhebers des Ausgangswerks zu eigenständigen Werken des Bearbeiters bzw. des Übersetzers (§ 3 UrhG).
  • Sammelwerke sind Werke desjenigen, der die Einzelwerke zusammenstellt, jedoch hat dies keinen Einfluss auf die urheberrechtliche Bewertung der Einzelelemente (§ 4 UrhG).
  • Amtliche Werke (Gesetze, Verordnungen) genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 UrhG).