Person des Urhebers und die Urheberpersönlichkeitsrechte
§ 2 (2) UrhG bestimmt, dass nur „persönliche geistige Schöpfungen“ als Werke im Sinne des Gesetzes gelten und urheberrechtlichen Schutz genießen können. Urheber eines Werks ist schlicht sein Schöpfer (§ 7 UrhG). Kompliziert kann es werden, wenn ein Werk von mehreren Personen geschaffen wurde – in diesem Fall sind die weiteren Beteiligten Miturheber (§ 8 UhrG). Sind verschiedene Werke miteinander verbunden, kann es noch komplexer werden, jedoch gehören solche Fragen kaum noch zum Schulalltag. Für die Schule ist vielmehr spannender, welche Urheberrechte mit der Person des Urhebers („Urheberpersönlichkeitsrechte“) verbunden sind. Kurz zusammengefasst sind dies:
- Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG): Der Urheber entscheidet allein, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden soll, und ihm ist die Beschreibung seines Werks vor Veröffentlichung vorbehalten.
- Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG): Der Urheber hat das Recht, dass seine Urheberschaft anerkannt wird und kann bestimmen, ob das Werk bei Veröffentlichung(en) mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Art der Bezeichnung zu verwenden ist.
- Entstellung eines Werks (§ 14 UhrG): Der Urheber kann sich gegen die Entstellung seines Werkes schützen, wenn dadurch seine Interessen beeinträchtigt werden.
Diese drei Punkte spielen im Schulalltag durchaus eine Rolle, auch wenn Sie auf den ersten Blick vielleicht etwas weit hergeholt wirken. Sobald ein Werk einmal dem Willen des Urhebers folgend veröffentlicht ist, sind bestimmte Nutzungsformen durch die Schrankenbestimmungen automatisch erlaubt, sodass die Veröffentlichung ein juristisch relevanter Akt ist.
Der Urheber kann überdies eine Kennzeichnungspflicht verfügen (s.o.), die oft übersehen wird und daher Anlass für Rechtsstreitigkeiten bieten kann, denn die Nutzung von Werken, die unter sogenannten „freien Lizenzen“ stehen, sehen oftmals eine Kennzeichnungspflicht vor, wenngleich die Nutzung an keine besonderen weiteren Bedingungen geknüpft sein muss. Ein Weglassen der Kennzeichnung kann jedoch bereits einen Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen darstellen und zu finanziellen Forderungen des Urhebers und dessen Rechtsbevollmächtigtem in Form einer strafbewährten Unterlassungserklärung führen (mit anderen Worten: zu einer kostenpflichtigen Abmahnung).