Nachdem geklärt ist, wer überhaupt Rechte an einem Werk hat, werden in den §§ 15 bis 44 Verwertungsrechte, Nutzungsrechte und die Möglichkeit der Übertragung von Rechten geregelt. Für Schule relevant sind vor allem die Bestimmungen der §§ 16-22, die im § 15 unter der Überschrift „Allgemeines“ einführend gelistet sind:

§ 15 Allgemeines

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere

  1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
  3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

 Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

  1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
  2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
  3. das Senderecht (§ 20),
  4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
  5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

 (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Unterschieden wird also nach körperlicher Verwertung (vervielfältigen, verbreiten, ausstellen) und nach unkörperlicher Verwertung durch öffentliche Wiedergabe (vortragen/aufführen, öffentlich zugänglich machen, senden, durch Bild-/Tonträger wiedergeben).

Die wichtigsten dieser Verwertungsrechte sind in der nachfolgenden Tabelle in vereinfachten Formulierungen beschrieben:

Vervielfältigen

Erstellen einer analogen oder digitalen Kopie eines Werkes

Verbreiten

Weitergabe des Originals oder einer analogen oder einer digitalen Kopie des Werkes an Mitglieder der Öffentlichkeit

öffentlich Vorführen

Personen der Öffentlichkeit ein Werk mit Hilfe technischer Einrichtungen sinnlich erfahrbar machen (Abgrenzung vom Auftrag und der Aufführung, bei denen das Werk persönlich dargeboten wird).

Öffentliche Zugänglichmachung

Bereitstellen eines Werkes für Mitglieder der Öffentlichkeit (Definition siehe unten), sodass diese das Werk zu Zeiten und an Ort ihrer Wahl nutzen können. Hiermit ist das Bereitstellen auf einem Server, entweder zum Download oder auch zum Stream, gemeint.

 

Das Urheberrecht unterscheidet nicht zwischen technischen Verfahren, auf deren Grundlage Werke vorgeführt, vervielfältigt oder weitergegeben werden. Oder anders ausgedrückt: im Urheberrecht wird nicht zwischen analoger und digitaler Nutzung unterschieden.

Interessant ist, welche Nutzungen veröffentlichter Werke nicht in den Verwertungsrechten erfasst sind und somit nicht unter der Kontrolle eines Urhebers stehen. Kurz gefasst ist dies die Rezeption eines Werks, also das z.B. Lesen eines Buchs. Unter Kontrolle des Urhebers ist lediglich die Vervielfältigung und die Verbreitung (wobei es hierzu, wie wir später sehen werden, noch weitere Regelungen gibt). Habe ich ein Buch legitimer Weise in der Hand, darf ich es auch lesen. Ich darf es auch jemand anderem Vorlesen, allerdings nicht öffentlich. Letzteres ist in § 19 UrhG anders geregelt.

Des Weiteren sind viele Rechte von vorneherein nur gesetzlich eingeräumt, sofern sich die Nutzung an die Öffentlichkeit richtet, weswegen die Legaldefinition von Öffentlichkeit besondere Bedeutung erlangt.