Für öffentliche Veranstaltungen im Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit gelten die Vorschriften des § 52 UrhG. Diese sind vielfältig und sollten bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen in jedem Einzelfall zur Rate gezogen werden. Sie lauten:

§ 52 Öffentliche Wiedergabe

 Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

(…)

Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten:

 Für die öffentliche Vorführung von Filmen, die Aufführung von Theaterstücken, für öffentliche Zugänglichmachung (=Bereitstellen zum Download oder Stream) und für öffentliches Zeigen von Funksendungen („public viewing“) wird immer eine Erlaubnis benötigt.

Alle anderen öffentlichen Wiedergaben sind ohne Erlaubnis zulässig, wenn sie jedoch einem Erwerbszweck dienen oder der Personenkreis nicht abgeschlossen ist, besteht eine Vergütungspflicht.