Vorstehend wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen erläutert, die Schulen einen gewissen Umfang – insbesondere im § 60a UrhG – an Werknutzungen ermöglichen. In dieser Bestimmung ausgenommen sind jedoch aus den oben genannten Gründen Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen produziert worden sind. Damit soll jedoch nicht verhindert werden, dass Schulen diese Werke nutzen können. Es geht vielmehr darum sicherzustellen, dass die Urheber eine angemessene Vergütung erhalten.

Um dies zu erreichen haben die Bundesländer einen Vertrag mit den Rechteinhabern abgeschlossen, in dem die „Schulbuchkopie“ und weitere Nutzungsformen von derartigen Werken geregelt werden. Der Vertrag bezweckt ausdrücklich eine den Bestimmungen des § 60a entsprechende Einräumung von Nutzungsrechten, die seitens der Bundesländer jedoch den Rechteinhabern finanziell vergütet werden. Damit ist den Forderungen beider Seiten – weitgehende Nutzungsmöglichkeit einerseits und Vergütung andererseits – Rechnung getragen worden.

Die Regeln lauten:

  • Aus Werken zu Unterrichtszwecken dürfen maximal 15 Prozent, jedoch höchstens 20 Seiten je Werk, analog und digital vervielfältigt werden – pro Schuljahr und Schulklasse.
  • Kopien und Scans dürfen immer nur dem eigenen Unterrichtsgebrauch einer Lehrkraft, einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, dienen.
  • Schulbücher dürfen somit niemals vollständig kopiert oder eingescannt werden.
  • Lehrkräfte dürfen Scans digital oder als Ausdruck an ihre Schüler weitergeben - auch per Email. Sie dürfen sie über PCs, Tablets, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und im erforderlichen Umfang speichern, wobei Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen.
  • Dies gilt für alle Lehrkräfte an öffentlichen (staatlichen oder kommunalen) sowie an privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder sowie an den Schulen des Gesundheitswesens.“

Achtung: Unterrichtsfilme und Unterrichtssoftware ist von diesem Vertrag nicht erfasst. Hierzu müssen Einzelregelungen beachtet werden, wie sie zum Beispiel für Medien aus dem Angebot von EDMOND NRW gelten.

Der Vertrag ist auf der Internetseite des bayerischen Kultusministeriums zum Download verfügbar (Stand 22. Mai 2019):

oder gleichlautend: