OER und die Bildungsschranke §60a UhrG
Die im Jahr 2018 neu eingeführte Bildungsschranke nach § 60a Urheberrechtsgesetz erlaubt bereits eine sehr weitgehende Verwendung von Werken Dritter durch Bildungseinrichtungen (s.o.). Es gibt jedoch auch gravierende Unterschiede zur OER:
- Die Nutzung (Weitergabe, öffentliche Zugänglichmachung, öffentliche Vorführung usw.) ist auf den Kreis der konkreten Unterrichtsteilnehmerinnen und Teilnehmer begrenzt.
- Nur Werke geringen Umfangs dürfen vollständig genutzt werden, die Nutzung umfangreicherer Werke ist auf 15% des Werkumfangs beschränkt.
- Die Einschränkung für Medien, die explizit für den Unterrichtsgebrauch an Schulen produziert wurden, muss beachtet werden.
Insofern gehen OER weiter als die Bildungsschranke im Urheberrecht.